Freitag, 29. Mai 2009

Lebenskostenminimum

Wenn einer Steuern und Sozialabgaben bezahlen muss, darf es durchaus das Maximum sein. Zu dieser Belastung darf er auch alle anderen Ausgaben aus eigener Tasche berappen. Keine Stipendien für die Kinder, keine Krankenkassenverbilligungen, keine Wohneigentumsförderungsbeiträge, kein verbilligter Wohnraum, höhere Bussen und vieles mehr.
Wenn er dann das Unglück hat, vom Staat eine Leistung zu verlangen, dann darf es nur das Minimum sein.
So grosszügig der Staat sonst mit seinen Geldern wirtschaftet, so knausrig ist er in Sachen Sozialleistungen. Es stimmt durchaus, dass die Gesamtausgaben bereits sehr hoch sind, doch es scheint, dass da viel zu viele Mittel in den administrativen Apparat fliessen und viel zu wenig bei den Bezügern landen.
Aber auch unter dem Minimum versteht jeder etwas anderes. Das betreibungsrechtliche Lebenskostenminimum ist etwas anderes, als das Lebenskostenminimum der Sozialhilfe und auch im Scheidungsrecht fixiert der Richter oft willkürlich ein Minimum, welches dem Arbeitenden überlassen wird, bevor er den Rest seiner Frau überweisen muss. Offenbar kennt die Steuerverwaltung wieder ein anderes Minimum, wenn er über eine Steuererlassgesuch entscheiden muss.
Die Gewerkschaften sprechen davon, dass man in der Schweiz unter Fr. 3‘000.- nicht leben kann – bei der Sozialhilfe geht das mit weniger als der Hälfte. Auch das betreibungsrechtliche Lebenskostenminimum fällt viel höher aus, als jenes der Sozialhilfe. Offensichtlich werden die Zahlen der Sozialhilfe nicht auf der Basis der realen Lebenskosten berechnet, sondern auf einem fiktiven Minimum, welches vor allem tief sein muss. Jeder der sich in dieser Lage befindet und einmal Steuern bezahlt hat, wird sich sau dumm vorkommen.

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